Weihnachten – grob fahrlässig …?

Kann sein muss aber nicht. Wenn Kerzen brennen, sei es am Adventskranz oder am Baum, kommt es auf die Situation an, ob Sie grob fahrlässig gehandelt haben. 

Gewisse ‚Vernachlässigungen‘ sind mit dem normalen Leben vereinbar. So muss man nicht ohne Unterlass in Richtung Kerzen zu schauen. Selbst kurzes einnicken auf dem Sofa sah das Oberlandesgericht München (Aktenzeichen 20 U 5148/98) als nicht grob fahrlässig an. Der Geschädigte legte sich nicht mit der Absicht auf das Sofa, einzuschlafen.

Anders hingegen der Fall, wenn zuviel Alkohol im Spiel ist. Hier entschied das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen 9 U 113/09), dass Einschlafen unter Alkohol sehr wohl grob fahrlässig ist. Hier musste der Brandschaden selber getragen werden.

Wie auch immer der spezielle Einzelfall bei Ihnen gelagert ist, sollte es zum Schaden kommen – lassen Sie uns schauen, ob Ihre Gebäude- oder Hausratversicherung auf solche Fälle optimiert sind. Denn auch wenn Sie vielleicht grob fahrlässig waren, so möchten Sie das Eigenheim sicherlich dennoch voll ersetzt wissen statt vielleicht nur 6.000,- oder 10.000,- Euro.

Melden sie sich gerne bei mir!

Kommen Sie gut durch die Feiertage … Advent, Weihnachten, Sylvester! Alles Gute auch für 2020!