Sterbegeldversicherung vor Pflegekosten geschützt
 
Ein interessanter Artikel zur Rechtssprechung bei Sterbegeldversicherungen. Ich habe diesen direkt aus dem Fachmagazin procontra-online.de übernommen:
 
„Der 1939 geborene Ehemann einer Klägerin war seit Oktober 2013 in einem Seniorenzentrum als Selbstzahler untergebracht. Zwei Jahre später beantragte die Klägerin beim Landkreis eine Hilfe zur Pflege. Die Sozialbehörde wollte jedoch zunächst den Rückkaufwert der Sterbegeldversicherung für die Pflegekosten verwerten, wogegen die Ehefrau des Pflegebedürftigen Klage einlegte. Das Sozialgericht Gießen vertrat in Orientierung an ein Urteil des Bundessozialgerichts von 2008 (B 8/9b SO 9/06 R) die Auffassung, dass die Sterbegeldversicherung – sofern sie angemessen ist – als Mittel der Alterssicherung im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII zu qualifizieren und damit von der Verwertung ausgeschlossen sei. Die Angemessenheit ergibt sich aus den örtlichen Preisen für eine Bestattung sowie der Beurteilung der Wünsche des Vorsorgenden. Da sich der Begriff der Angemessenheit am Einzelfall orientiere, sei hier eine Festlegung des Betrags kaum möglich. Da die durchschnittlichen Bestattungskosten bundesweit schon bei ca. 5.000 Euro liegen, dürfe der Betrag nicht hierunter liegen. Manche Gerichte, beispielsweise das Verwaltungsgericht Münster (Az: 6 K 4230/17) hielten allerdings auch schon mehr als doppelt so hohe Beträge für angemessen. SG Gießen, Aktenzeichen: S 18 SO 65/16. …“