Absenkung der Mehrwertsteuer ab dem 01.07.2020

HINWEISE zum Handling! Vielen Dank für die Informationen sage ich Volker Bühnemann (Buchhalter), der in Kooperation mit RA Blass Geschäftsstelle Steuerberatung die folgenden Informationen bereit gestellt hat:

„Die vorübergehende Absenkung der Umsatzsteuersätze von 19% auf 16% bzw. 7% auf 5% bedeutet für jedes Unternehmen erheblichen Anpassungsbedarf zum 1. Juli 2020 und zum 1. Januar 2021. In der Gastronomie dann noch einmal zum 01.07.2021.

Inzwischen ist die Behandlung der wesentlichen Umsatzsteuersachverhalte unter den neuen Voraussetzungen weitstgehend geklärt und gestern beschlossen worden. Wir haben die vorher veröffentlichten Entwürfe jetzt noch nicht mit dem gestern beschlossenen Gesetz abgestimmt und hoffen, dass sich nicht noch in letzter Sekunde wesentliche Änderungen eingeschlichen haben.

Grundsätzlich gilt der Umsatzsteuersatz, der bei Beginn einer Lieferung oder bei Abnahme einer Leistung oder Teilleistung gültig ist.

Beispiele:

1. Meine Buchhaltungsdienstleistung für den Monat Juni 2020 oder das 2. Quartal 2020 erbringe ich im Juli oder August 2020 und ist daher mit 16% abzurechnen.

2. Eine Ware wird heute (30.06.2020)  einem Spediteur übergeben und morgen (1. Juli 2020) ausgeliefert. Es gelten damit 19% USt.

3. Eine Leistung wird gemäß Vertrag über das ganze Jahr 2020 erbracht und in einem Betrag am Anfang des Jahres 2020 gezahlt oder in Teilzahlungsbeträgen z.Bsp. in Monatsraten gezahlt. Die Leistung wird damit am31.12.2020 um 24:00 h abgeschlossen und für die gesamte Leistung gelten 16% USt.

4. Eine Leistung wird gemäß Vertrag über das ganze Jahr erbracht und es werden monatliche Zahlungen fürTeilleistungen (Zum Beispiel bei einem Abonnement) gezahlt. Von Jan – Jun 2020 gelten damit 19%, von Jul – Dez 2020 gelten 16% USt.

Konsequenzen:

1. Wer gerade ein Haus baut, aber in 2020 nicht ganz fertig wird, sollte ggf. einzeln definierbare Teilleistungen  mit den Handwerkern vereinbaren, die in 2020 noch abgeschlosssen werden können und damit dann mit nur 16 %  abgerechnet werden können.

2. Gewerbemietverträge mit Umsatzsteuer und andere/vergleichbare Dauerrechnungen sind durch ein zusätzliches Dokument zu ergänzen, in dem die Abrechnung für das zweite Halbjahr 2020 dokumentiert wird. In dem Zusatzdokument sind Geltungszeitraum, Nettobetrag, Steuersatz, Steuerbetrag  und Bruttobetrag zu nennen. Ansonsten sind vom Leistenden (z.B. Vermieter) 19/119 des Bruttobetrages wegen falsch ausgewiesener Umsatzsteuer im nicht angepassten Vertrag abzuführen.

3. Da in elektronischen Systemen (Kassen etc.) zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer abzuführen ist, sind entsprechende Systeme am 01. Juli 2020 um 0:00 h umzustellen.

4. Die zunächst vorhandene Hoffnung, dass im B2B-Bereich eine Anpassung vielleicht nicht notwendig sei, hat sich mittlerweile zerschlagen. Es gibt lediglich eine Übergangsfrist von einem Monat (= Juli 2020), in der Geschäftsleute zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer (alte Steuersätze) in gleicher Höhe als Vorsteuer absetzen können. Danach gilt, dass zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer abzuführen ist, aber nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann.

5. Wer im März 2020 ein Auto (irgendeine Ware oder Leistung) auf Bruttobasis bestellt hat und dieses wird im 2. Halbjahr 2020 ausgeliefert, kann mit dem Händler eine umsatzsteuerbedingte Preisminderung vereinbaren. Ein Anspruch besteht nicht.

6. Wer im Februar 2020 ein Auto (irgendeine Ware oder Leistung) auf Bruttobasis bestellt hat und diese(s) wird im 2. Halbjahr 2020 ausgeliefert, hat einen Anspruch eine umsatzsteuerbedingte Preisminderung (§29 UStG).

Bei Gutscheinen kann es auch kompliziert werden.“ (Quelle RA Blass, Kiel, Geschäftsstelle Steuerberatung)

Vielen Dank für das bereitstellen der Informationen! Wanja Westermann