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EU-Transparenzverordnung (TVO)

Nach aktueller Fassung (10.03.2021) gilt die TVO nicht für ‚Finanzberater‘, die weniger als drei Personen beschäftigen. Alle gemachten Angaben meinerseits sind daher derzeit freiwillig

Informationen über Nachhaltigkeitsrisiken bei Finanzprodukten – Kapitalanlage u. Versicherungs(anspar)produkte

Was sind Nachhaltigkeitsrisiken?

Als Nachhaltigkeitsrisiken (ESG-Risiken) werden Ereignisse oder Bedingungen aus den drei Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) bezeichnet, deren Eintreten negative Auswirkungen auf den Wert der Investition bzw. Anlage haben könnten. Diese Risiken können einzelne Unternehmen genauso wie ganze Branchen oder Regionen betreffen.

Was gibt es für Beispiele für Nachhaltigkeitsrisiken in den drei Bereichen?
  • Umwelt: In Folge des Klimawandels könnten vermehrt auftretende Extremwetterereignisse ein Risiko darstellen. Dieses Risiko wird auch physisches Risiko genannt. Ein Beispiel hierfür wäre eine extreme Trockenperiode in einer bestimmten Region. Dadurch könnten Pegel von Transportwegen wie Flüssen so weit sinken, dass der Transport von Waren beeinträchtigt werden könnte.
  • Soziales: Im Bereich des Sozialen könnten sich Risiken zum Beispiel aus der Nichteinhaltung von arbeitsrechtlichen Standards oder des Gesundheitsschutzes ergeben.
  • Unternehmensführung: Beispiele für Risiken im Bereich der Unternehmensführung sind etwa die Nichteinhaltung der Steuerehrlichkeit oder Korruption in Unternehmen.
Information zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Beratungstätigkeit (Art. 3 TVO)

Um Nachhaltigkeitsrisiken bei der Beratung einzubeziehen, werden im Rahmen der Auswahl von Anbietern (Finanzmarktteilnehmern) und deren Finanzprodukten deren zur Verfügung gestellte Informationen berücksichtigt.

Anbieter, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen haben, werden dennoch mit angeboten. Es erfolgt ein Hinweis auf die fehlende Strategie.

Im Rahmen der Beratung wird, sofern möglich, gesondert dargestellt, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung erkennbare Vor- bzw. Nachteile für den Kunden bedeuten.

Über die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen des jeweiligen Anbieters informiert dieser mit seinen vorvertraglichen Informationen. Fragen dazu kann der Kunde im Vorfeld eines möglichen Abschlusses ansprechen.

Um die Bewertung von Nachhaltigkeitsrisiken vorzunehmen, nutzt der Finanzberater u.a. zusätzliche Informationen von Dienstleistern, Verbänden oder Organisationen, die sich auf die Beurteilung dieser Risiken spezialisiert haben. Grundsätzlich wird auch in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken eine möglichst breite Streuung (Diversifizierung) der Anlage in Finanzprodukte oder ggf. auch innerhalb eines Finanzproduktes empfohlen.

Information zur Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 TVO)

Im Rahmen der Beratung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis der von den Anbietern zur Verfügung gestellten Informationen zu ihrer Nachhaltigkeit und ggf. der Nachhaltigkeit des jeweiligen Finanzproduktes. Etwaige Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden werden ermittelt.

Die Vergütung für die Vermittlung von Finanzprodukten wird grundsätzlich nicht von den Nachhaltigkeitsrisiken beeinflusst.
Es kann vorkommen, dass Anbieter die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionen höher vergüten. Wenn dies dem Kundeninteresses nicht widerspricht, wird die höhere Vergütung angenommen.

Für die Beratung gilt folgendes:

Ich selber verfolge derzeit keine eigene Nachhaltigkeitsstrategie (Portfolioplanung und Überwachung) sondern verwende die Strategien u. Informationen der Anbieter im Zusammenspiel mir den vom Kunden gewünschten Vorgaben.

Im Rahmen der Auswahl von Versicherungsgesellschaften und Versicherungsprodukten sowie Kapitalanlagen berücksichtige ich nur die von den Anbietern zur Verfügung gestellten Informationen. Über die jeweilige Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen des jeweiligen Anbieters informiert dieser mit dessen vorvertraglichen Informationen.

Derzeit fehlen noch die technischen Regulierungsstandards der Europäischen Aufsichtsbehörden sowie Informationen der Versicherungs- u. Kapitalanlagegesellschaften, um detailliert prüfen zu können, welche nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bestehen und wie diese in die Beratung einbezogen werden können. Auf Grund der aktuell beschränkten Informationen der Anbieter werden diese Aspekte aktuell nicht standardmäßig in der Beratung berücksichtigt.

Mit einem zukünftigen breiteren Marktangebot wird eine standardmäßige Berücksichtigung erfolgen.

Meine Vergütung für die Vermittlung von Versicherungen u. Kapitalanlagen fällt nicht unterschiedlich aus, je nachdem, ob das empfohlene Produkt Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt oder nicht. Die Vergütungshöhe hängt wie bisher vom Produktgeber und dem Produkt selbst ab.

Bei der Risikoanalyse wird die Präferenz zur Nachhaltigkeit erfragt. Beispielhaft hier genannt:

  • Soll in Ihrem Versicherungs- oder Kapitalanlageprodukt (VKAP) ein Mindestanteil in speziell ökologisch nachhaltige Investitionen getätigt werden, und wie hoch soll dieser Anteil sein?
  • Soll in Ihrem VKAP ein Mindestanteil in allgemein nachhaltige Investitionen (ökologisch, sozial, governance bezogen) getätigt werden, und wie hoch soll dieser Anteil sein?
  • –  Soll in Ihrem VKAP die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt wer- den, und in welcher Hinsicht (z.B. Ausschluss bestimmter Investments – und welcher?) und in welchem Ausmaß (z.B. maximal akzeptabler Anteil)?
  • Ist Ihnen die Nachhaltigkeit des Investments wichtiger als o die Rendite ja/nein / o die Sicherheit ja/nein /o die Liquidität ja/nein, o eventuelle Steuervorteile des VKAP ja/nein?

Für die Beratungsdokumentation gilt folgendes:

Bei der Beratung zu Finanzprodukten u. Versicherung(anspar)produkten werden Nachhaltigkeitsrisiken einbezogen, indem die vorvertraglichen Informationen des Anbieters verwendet werden.  Trotz der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Eintritt von Nachhaltigkeitsrisiken negativ auf die Rendite des Finanzproduktes auswirkt. Zurzeit kann zudem eine Berücksichtigung auf Grund sich aufbauender, aber aktuell noch ggf. rudimentärer Informationen durch die Anbieter lediglich bedingt erfolgen.

 

Aus dem Arbeitskreis für Beratungsprozesse folgende Informationen, die ich in meine Beratung übernehme:

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Merkblatt Nachhaltigkeit für unsere Kundinnen und Kunden

Nicht nur im Alltag – auch bei Versicherungen und Finanzanlagen spielt „Nachhaltigkeit“ eine immer größere Rolle. Mit diesem Merkblatt informieren wir Sie über Ursachen, Ziele und Chancen dieser Entwicklung. Und zeigen einige Gestaltungsmöglichkeiten für nachhaltige Investments auf. Damit wol- len wir Sie in die Lage versetzen, informierte Entscheidungen treffen zu können.

Die Europäische Union möchte nachhaltiges Investieren zu einem allumfassenden Standard machen. Dazu hat sie im März 2018 den „Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ veröffent- licht. Erklärte Ziele sind, die Kapitalflüsse auf den Umbau einer nachhaltigen Wirtschaft auszurichten, nachhaltige Finanzprodukte transparenter zu gestalten und Nachhaltigkeit als wichtigen Faktor im Risikomanagement zu etablieren.

Über drei ineinandergreifende Mechanismen – nämlich die Taxonomie, Offenlegungspflichten und ergänzenden Regeln zur Finanzmarktrichtlinie MIFID II – wurden und werden dazu schrittweise neue Regulierungen für Produktanbieter und Vertrieb beschlossen. Finanzprodukte und Beratung müssen daher künftig zu ökologischen und sozialen Kriterien sowie guter Unternehmensführung (Governance) informieren.

Im Folgenden finden Sie Antworten auf folgende Fragen:

  1. Was bedeutet nachhaltiges Handeln?

  2. Die 17 Ziele für eine nachhaltige Entwicklung (SDGs)

  3. Was sind die ESG-Kriterien?

  4. Gesetzliche Grundlagen und Begriffe

  5. Nachhaltige Investmentstrategien

  6. Exkurs: Nachhaltigkeit bei Sachversicherungen

  7. Wie erkennt man Greenwashing?

1. Was bedeutet nachhaltiges Handeln?

Der Begriff „Nachhaltigkeit“ stammt ursprünglich aus dem 18. Jahrhundert und kommt aus der Forst- wirtschaft. Kurz: nachhaltig ist, wenn nicht mehr Bäume geschlagen werden als wieder nachwachsen können. Politisch definiert wurde er 1987 im sogenannten Brundtland-Bericht der Vereinten Nationen: „Nachhaltig ist eine Entwicklung, „die den Bedürfnissen der heutigen Generation entspricht, ohne die Möglich- keiten künftiger Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen und ihren Lebensstil zu wählen.“

Nachhaltigkeit ist vor allem das Verständnis für die Verantwortung eigenen Handelns zum aktuellen Zeitpunkt (persönliche Einstellung). Sei es beim Konsumverhalten oder auch beim Sparen und In- vestieren von Kapital. Alternative Formulierungen wie „enkeltaugliches“, „generationengerechtes“ oder „zukunftsfähiges“ Handeln und Verhalten sind daher ausdrucksstärker als der überwiegend ge- dehnte Nachhaltigkeitsbegriff.

Menschen und vor allem Unternehmen handeln von Natur aus zunächst nach wirtschaftlichem Nut- zen. Deshalb reden wir bei Nachhaltigkeit zusätzlich von einem Veränderungsprozess (Transfor- mation). Dieser kann jedoch nur erfolgreich verlaufen, wenn man weiß, welche zukunftsfähigen Ziele man hat und wie man diese bis wann erfüllen will (Nachhaltigkeitsstrategie).

Nach dem „Drei-Säulen- oder Dimensionen-Modell“ der Nachhaltigkeit sind ökologisches, soziales und wirtschaftliches Handeln gleichrangig und gleichgewichtig. Bei der Gewichtung gibt es allerdings

Merkblatt Nachhaltigkeit, Stand 25.07.2022

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unterschiedliche Meinungen. Denn häufig lassen sich zwei Ziele nur schlecht miteinander vereinbaren oder schließen sich sogar gegenseitig aus. In solchen Fällen muss man abwägen und Prioritäten setzen.

2. Die 17 Ziele für eine nachhaltige Entwicklung (SDGs)

Im September 2015 verabschiedeten die 193 Mitgliedsstaaten der Vereinten Natio- nen auf dem UN-Gipfel in New York die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung. Das Kernstück der Agenda bilden 17 Ziele, die sogenannten Sustainable Development Goals (SDGs). Diese sind für jeden Men- schen und weltweit gültig. Im Wesentlichen sollen die 17 Ziele für nachhaltige Entwick- lung Armut und Hunger beenden und Un- gleichheiten bekämpfen, Selbstbestim- mung der Menschen stärken, Geschlech-

tergerechtigkeit und ein gutes und gesundes Leben für alle sichern, Wohlstand für alle fördern und Lebensweisen weltweit nachhaltig gestalten. Weitere Informationen finden Sie auf www.17ziele.de.

3. Was sind die ESG-Kriterien?

Mit ihrem „Green Deal“ setzt sich die Europäische Union (EU) ehrgeizige Ziele. Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft will sie bis 2050 erster klimaneutraler Kontinent werden. Dafür hat die EU ein umfangreiches Maßnahmenpaket beschlossen („Fit for 55“). Der EU-Aktionsplan aus dem Jahr 2018 richtet sich vor allem an die Finanzwirtschaft. Diese soll verstärkt nachhaltiges Wachstum finanzie- ren und Kapitalströme in nachhaltige Investitionen umlenken. Finanzielle Risiken aus dem Klima- wandel, Naturkatastrophen, Umweltzerstörung und sozialen Verwerfungen zu senken, lautet ein wei- terer Auftrag der EU an die Finanzwirtschaft.

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ESG

Auf europäischer Ebene spricht man im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit häufig von den ESG-Kriterien. Hier steht E für Umwelt (Environment), S für Ge- sellschaft (Social) und G für verantwortungsvolle Unternehmensführung (Governance). Bei Finanzprodukten sollen die ESG-Kriterien nachprüfbare Indi- katoren liefern, mit denen Investitionen hinsichtlich ihrer „Nachhaltigkeit“ einge- ordnet werden können.

Festzuhalten ist hier noch: Der Begriff „Nachhaltigkeit“ in Bezug auf Investitions- arten ist vom Gesetzgeber bis dato keineswegs einheitlich definiert.

Das sind die wichtigsten Aspekte von Nachhaltigkeit im Rahmen der ESG-Kriterien: • Umwelt- und Klimaschutz (E)

Dazu zählen zum Beispiel ein verantwortungsbewusster Energieeinsatz, der sparsame Umgang mit Ressourcen, Erhalt der Artenvielfalt, Aufforstung von Wäldern, weniger Emissionen und Treibhaus- gase, der Verzicht auf Pestizide, Herbizide und weitere Gifte oder weniger industrielle Fleischproduk- tion.

• Soziales und Menschenrechte (S)

Unternehmen tragen Verantwortung, nicht zuletzt für Beschäftigte und Zulieferbetriebe. Achten sie Menschenrechte, bieten sie faire Arbeitsbedingungen unabhängig von Alter und Geschlecht, Herkunft oder Religion? Wie steht es um Arbeitssicherheit und Qualifizierung der Beschäftigten sowie Chan- cengleichheit auf allen Führungsebenen? Der Verzicht auf Kinder- und Zwangsarbeit und

Merkblatt Nachhaltigkeit, Stand 25.07.2022

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gesellschaftspolitisch problematische Praktiken sind ebenfalls wichtige Aspekte sozial nachhaltigen Wirtschaftens.

• Unternehmensführung (G)

Hier steht ethisches und gesetzeskonformes Verhalten des Unternehmens im Vordergrund – gegen- über Mitbewerbern, Staat und Gesellschaft. Tabu sind zum Beispiel Bestechung und Korruption, un- erlaubte Preisabsprachen oder Steuervermeidung. Gefordert werden Transparenz, Fairness, unab- hängige Kontrollorgane und Steuerehrlichkeit.

4. Gesetzliche Grundlagen und Begriffe

Die im Juni 2020 beschlossene Taxonomie-Verordnung der EU will Unternehmensaktivitäten (inklu- sive Finanzprodukte) nach konkreten ESG-Bewertungskriterien klassifizieren. Danach entscheidet sich, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit als nachhaltig gilt. Basis sind die sechs Umweltziele Klima- schutz, Anpassungen an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Mee- resressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umwelt- verschmutzung sowie der Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme. Das Fördern eines Umweltzieles darf dabei nicht auf Kosten eines anderen gehen. Zudem dürfen dadurch keine negativen Auswirkungen auf Sozialstandards und faire Arbeitsbedingungen entstehen. Nachhaltige Investitionen mit ökologischer Zielsetzung können mit der Taxonomie in Einklang stehen oder nicht.

Im Januar 2022 wurden konkrete Bewertungskriterien für die beiden Umweltziele Klimaschutz (Treib- hausgasvermeidung) und Anpassung an den Klimawandel veröffentlicht. Bei der Bewertung der an- deren vier Umweltziele tappen die Gesetzgebung und somit auch wir bisher im Dunkeln. Für die Be- reiche Soziales (S) und Unternehmensführung (G) gibt es derzeit keine Taxonomie.

Seit März 2021 müssen sämtliche Finanzmarktteilnehmer angeben, wie sie mit Nachhaltigkeitsrisi- ken ihrer Produkte umgehen. Grundlage ist die EU-Offenlegungsverordnung. Dazu müssen unter anderem Fondsprodukte in eine von drei Kategorien einsortiert werden: Sie sind entweder konven- tionell, also nicht wesentlich nachhaltig (Artikel 6), sie berücksichtigen ökologische und soziale Krite- rien (Artikel 8) oder sie haben ein klar definiertes und messbares Nachhaltigkeitsziel (Artikel 9). Wir sind etwa dazu verpflichtet, nachhaltigkeitsbezogene Angaben auf unserer Webseite zu machen.

Seit August 2022 müssen wir in der Beratung gemeinsam mit Ihnen klären, ob und ggf. welche Nachhaltigkeitsziele Sie mit einem Investment verfolgen (Abfrage Nachhaltigkeitspräferen- zen). Die Pflicht besteht derzeit ausschließlich bei Versicherungsanlageprodukten der sogenannten 3. Schicht. Jedoch: Nachhaltiges Investieren ist keine Pflicht. Selbstverständlich treffen Sie eine persönliche Entscheidung, die auf Ihren individuellen Zielen und Werten basiert. Teil unserer Beratung ist, dass wir Ihre Wünsche und Ziele zur Nachhaltigkeit Ihrer Kapitalanlage dokumentieren.

5. Nachhaltige Investmentstrategien

Neben den klassischen Zielen einer Kapitalanlage, also Ertrag, Sicherheit und Verfügbarkeit, ver- folgen nachhaltig ausgerichtete Anleger weitere Ziele. Sie fragen sich: Was bewirkt mein Geld? Und welche Aspekte der Nachhaltigkeit sind mir besonders wichtig? Je nach Antwort gibt es unterschied- liche Investment-Strategien:

  • Gestalten: Investition in Unternehmen, die innerhalb ihres Wirtschaftsbereiches als Vorreiter auf dem Weg zu nachhaltigem Handeln auftreten (z. B. in den Bereichen Klima- und Umwelt- schutz)

  • Einwirken: Investment in ökologisch und/oder sozial ausgerichtete Unternehmen und Pro- jekte

Merkblatt Nachhaltigkeit, Stand 25.07.2022

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• Vermeiden: Verzicht auf Investments, die persönlichen Wertvorstellungen oder anerkannten Standards zuwiderlaufen (z. B. Kohle, Fracking, Atomenergie, Kinderarbeit, Waffenproduktion, Alkohol, Tabak, Glücksspiel etc.).

Wer gestalten oder einwirken will, steht zudem vor der Wahl, ob die Finanzinstrumente ausschließ- lich klare Umweltziele verfolgen oder ökologische und/oder soziale Merkmale aufweisen sollen. Auf Wunsch können Mindestanteile für nachhaltige Investments vorgegeben werden. Wer auf die Strategie “Vermeiden” setzt, kann Investitionen ausschließen, die sich negative auf Sozial- und Ar- beitnehmerfragen, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung auswirken.

6. Exkurs: Nachhaltigkeit bei Sachversicherungen

Die Gesetzgebung konzentriert sich bislang vor allem auf Kapitalanlagen und Altersvorsorgeverträge (kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen). Aber vielleicht fragen Sie sich, wie es bei Sach- versicherungen wie einer Privathaftpflicht- oder Hausratversicherung aussieht?

Erste Unternehmen entwickeln bereits neue Tarife und Geschäftsabläufe. Sie setzen auf digitale Pro- zesse vom Antrag über den Abschluss bis zur Schadenregulierung und verringern so den Papierver- brauch. Als weitere Schritte auf dem Weg zu nachhaltigem Versicherungsschutz beobachten wir bei- spielsweise

Vorbeugen: Risiken werden umfassend analysiert, risikosenkendes Verhalten wird belohnt

  • –  Leisten: Nach einem Schaden bezahlt der Versicherer die Anschaffung nachhaltiger Produkte (z. B. Mehrleistung bei niedrigem Energieverbrauch, höchster Energieeffizienzklasse, langer Lebensdauer und/oder Produkten aus ökologisch akzeptablen Rohstoffen). Aufträge für Re-

    paraturen werden bevorzugt an nachhaltig handelnde Unternehmen vergeben.

  • –  Belohnen: Sonderkonditionen für umweltbewusste Kunden (z. B. in der Autoversicherung)

  • –  Spenden: Förderung von Umweltprojekten, sozialen Einrichtungen etc. („Baum pflanzen“)

    Nicht jeder Ansatz ist gleich wirksam und vieles noch in der Entwicklung. Wir analysieren den Markt aufmerksam und informieren Sie auf Wunsch gern zu Tarifen (soweit vorhanden), die nicht nur geeig- neten Versicherungsschutz, sondern auch Nachhaltigkeit bieten. Sprechen Sie uns gerne an.

    7. Wie erkennt man Greenwashing?

    Politik und Verbraucher:innen erwarten von Unternehmen zunehmend umweltbewusstes und verant- wortungsvolles Handeln und entsprechende Produkte. Damit wächst die Gefahr, dass Unternehmen sich und ihre Produkte „grüner“ darstellen, als sie tatsächlich sind. Dieser Effekt wird „Greenwashing“ genannt. Er steht für Marketingmethoden, die ein Unternehmen in der Öffentlichkeit umweltfreundli- cher und verantwortungsbewusster aussehen lassen, als tatsächlich nachweisbar (messbar) ist.

    Wer wissen möchte, ob Anbieter von Finanz- und Versicherungsprodukten „von Haus aus“ nach- haltig handeln, findet erste Anhaltspunkte in deren sogenannten Nachhaltigkeitsberichten („Nichtfi- nanzielle Erklärungen“). Allerdings existieren für diese Erklärungen noch keine verbindlichen und ver- gleichbaren Standards und Bemessungsgrößen.

    Finanzprodukte müssen erhöhte Anforderungen an die Transparenz erfüllen, sobald diese mit öko- logischen oder sozialen Merkmalen werben. Solange anerkannte, mess- und vergleichbare Pro- duktbewertungen und Ratings fehlen, sind für uns die Unternehmensangaben die wichtigsten In- formationsquellen. Wir informieren Sie gern.

Merkblatt Nachhaltigkeit, Stand 25.07.2022