Firmenkunden aufgepasst – Instagram
Ein Instagrampost ist schnell erstellt. Ein Klick hier für das Bild und ein Klick da für den Filter. Kurz vor ‚absenden‘ dann noch den Musikbutton gedrückt und irgendwas passendes hinterlegen. Post raus. Werbung fertig!
So einfach könnte es sein, gäbe es nicht geltende Rechtssprechung. Musik mit Urheberrechten – also nicht lizenzfreie – darf nur von Privatpersonen verwendet werden. Firmenkunden dürfe diese nicht in Ihren Stories oder Beiträgen verwenden – sofern es eben ein gewerblicher / freiberuflicher Post ist.
Eine Abmahnung kommt da schnell mal in Haus und beschert einem Kosten, die vielleicht in der Portokasse übrig sind. Ein aktueller, mir bekannter Fall darf ungefähr 3100,- € an den ‚Abmahn’anwalt überweisen. Schadenersatzforderung zuzüglich Anwaltskosten.
„Ich bin ja rechtsschutzversichert!“ Diese Aussage hilft ggf. bei der Reduzierung der Kosten, wenn es um die Schadenersatzhöhe geht. Und natürlich auch, sollte ungerechtfertigt und unbegründet gemahnt worden sein. Ist die Mahnung aber begründet, hilft leider keine Rechtsschutz- oder Haftpflichtversicherung. Hier hilft nur die vorbeugende Maßnahme, sich über geltende Gesetzeslage im Klaren zu sein und entsprechend zu handeln / oder unterlassen.
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