Campingfahrzeuge
Die kommende Campingsaison ist noch nicht vollends gestartet, nähert sich aber langsam. Wichtige Information dazu bezüglich des Versicherungsschutzes: Für ein Campingfahrzeug besteht in der Kaskoversicherung kein Anspruch auf eine Neupreisentschädigung, da es nicht als Pkw im Sinne der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AKB gilt.
Weiterhin gilt ebenfalls: Bei einem Totalschaden sind die Abschleppkosten nicht versichert. Das entschied das Landgericht Itzehoe.
Es kommt doch immer wieder auf das ‚Kleingedruckte‘ an … in den Versicherungsbedingungen stand: „Bei Pkw zahlen wir anstelle des Wiederbeschaffungswerts den Neupreis des Fahrzeugs, wenn innerhalb von 18 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt.“ Trotz Eintrag gemäß der Zulassungsbescheinigung Teil 1 als Pkw gilt der Versicherungsschein. Und hier wurde das Fahrzeug als Campingfahrzeug geführt. Im Urteil selbst folgende Begründung: „Die Unterscheidung zwischen Pkw und Campingfahrzeug ergibt sich ferner auch aus dem Anhang, der Tabelle zum Schadensfreiheitsrabatt-System. Auch dort werden Pkw und Campingfahrzeuge getrennt aufgeführt.“ Da das versicherte Fahrzeug im Versicherungsschein als „Campingfahrzeug“ bezeichnet wurde, ist es laut dem Urteil folglich nicht als Pkw einzustufen.“
Es kommt auf die AKB (Allgem.KraftfahrtBedingungen) an. Es gibt auch heute Kfz-Versicherer mit Tarifen, bei denen eine Neupreisentschädigung nicht nur für Pkws vorgesehen ist.
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